“B” bedeutet, daß man das Recht hat in öffentlichen Verkehrsmitteln kostenlos eine Begleitperson mit sich zu führen, was in vielen öffentlichen Verkehrsmitteln (die Kriterien sind weiter gefasst als bei der Wertmarke, sie umfassen auch den Fernverkehr der Bahn und werden auch von einzelnen Fluglinien anerkannt) aber auch in vielen Museen, Schwimmbädern und vergleichbaren Einrichtungen gilt.
Die gesetzliche Definition der Voraussetzungen lautet wie folgt:
“SGB9 § 146 Persönliche Voraussetzungen(2) Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt.”
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__146.html
Die Voraussetzungen werden bei Autisten denen zu “G” gleichen, weswegen ein Autist, der G bekommt auch immer B bekommen sollte. Eine solche Verknüpfung leitete sich aus dem Verweis von Kapitel 32 zu Kapitel 30, 4 und 5 in den AHP ab, wobei die Eingruppierung von Autisten dort nicht klar vorgenommen wurde. Die AHP besaßen keinen Gesetzescharakter. Inzwischen gilt als entsprechende gesetzliche Grundlage seit geraumer Zeit die VersMedV.
“AHP Kapitel 32(3)Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist anzunehmen bei
[…]
den in Nummer 30 Absätze 4 und 5 genannten Sehbehinderten, Hörbehinderten,geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.”
Quelle: http://www.bmas.bund.de/BMAS/Redaktion/Pdf/Publikationen/anhaltspunkte-f…
Immer wieder kommt es bezüglich der Merkzeichen G und B vor, daß Behörden oder Gerichte Autisten die Zuerkennung verwehren, da der GdB nicht hoch genug sei. Dies ist so nicht korrekt wie z.B. aus dem Fall eines freiberuflich erwerbstätigen (!) Autisten mit GdB 50 hervorgeht, dem Merkzeichen G und B zuerkannt wurden.
“Das Gericht weist nach der Zwischenberatung darauf hin, dass die Merkzeichen G und B hier zu vergeben sein dürften. Insbesondere nach der Rechtsprechung des BSG ist kein Einzel-GdB von 70 im psychischen Bereich erforderlich. Auch ergibt sich dies nicht aus der VersMedV. Die Kammer geht hier von einem besonders gelagerten Einzelfall aus nach der Beweisaufnahme, so dass auch bei einem GdB von unter 80, hier 50, das Merkzeichen G zu vergeben ist und somit auch das Merkzeichen B.”
Quelle: SG Berlin Az. S 40 SB 2534/13, Sitzungsprotokoll vom 30.6.2016
Ebenso ist immer wieder zu beobachten, daß Kriterien angelegt werden, die nicht rechtskonform sind. Beispielsweise die Angabe der klagende Autist könne ja zumindest manchmal alleine im nahegelegenen und seit Jahren bekannten örtlichen Supermarkt alleine einkaufen. Hierzu sei eine Aussage des autistischen Klägers im oben angeführten Verfahren SG Berlin Az. S 40 SB 2534/13 zitiert, die dieser zu Protokoll gab, bevor das Gericht zu dessen oben zitierter Einschätzung kam.
„Es ist entspannender wenn ich jemanden dabei habe, dann muss ich mich nicht aufregen. In der Nachbarschaft habe ich [Name Supermarktkette], einen Späti und eine Buchhandlung. Da kann ich hingehen, Es gibt auch ein Kino mit Kneipe, da gehe ich eher nicht alleine hin.“