Ziel des Projekts ist die barrierearme Online-Beschulung in ganz normalen Klassen in Regelschulen. Dazu wird recht ähnliche Technik eingesetzt werden, die heutzutage auch vergleichweise preiswert zu erhalten ist:

– Eine Webcam mit Fernbewegungsfunktion (Kind kann die Kamera in der Klasse wie eine Überwachungskamera übers Internet fernsteuern, gibt es mittlerweile für unter 100€, teurer mit integriertem Webserver, was aber wieder den PC spart, da so eine Webcam direkt ans Netz angeschlossen werden kann).

– Beamer/Projektor, der einen Chatverlauf in der Klasse an eine Wand wirft, durch den das Kind sich im Unterricht und den Pausen verständigen kann.

– Internetzugang in allen jeweiligen Räumen der Klasse, bevorzugt kabelgebunden.

Die Onlineschüler können am Unterricht online teilnehmen, können aber auch in die Schule kommen, wenn sie dies möchten. Manche Autisten wollen dies gerne, sofern sie eventuell aufgrund anderer aktueller Umstände nicht zu überlastet sind. Wichtig ist hierbei keinerlei auch nur unterschwelligen Druck von Seiten der Lehrer, Eltern, etc. auf den Schüler auszuüben, da dieser hochgradig kontraproduktiv wäre.

Die ESH stellte dieses Konzept auf der didacta 2011 vor: Link

Projektflugblatt (11 S.): Onlinebeschulung an Regelschulen

Eine Technik für die nächste Generation der Onlinebeschulung könnte Folgendem entsprechen:

Zitat:

Der 16-jährige Jewgeni hat Herzprobleme und kann deswegen nicht die Schule besuchen. Doch der Roboter vertritt ihn im Unterricht, leiht ihm Augen und Ohren. O-Ton: Jewgeni Demidow, Schüler „Über den Computer zu kommunizieren ist fast so, als wäre ich da. Ich unterhalte mich und bewege mich durch die Gänge. Der einzige Unterschied ist, ich bin zu Hause und die anderen in der Schule.“ Ausgestattet ist der Roboter mit einer HD-Kamera, Mikrofon und Lautsprechern. Von seinem Laptop aus steuert Jewgeni ihn durch die Korridore der Schule und nimmt mit seinen Mitschülern Kontakt auf. Manche seiner Klassenkameraden sind wohl sogar etwas neidisch, würden selbst gern daheim bleiben und ihren eigenen Roboter für sich in die Schule schicken.

Quelle

Weitere Anregungen: http://autismus.ra.unen.de/topic.php?id=6090

Schulbegleitung

Die aktuellen Positionen der ESH zu Schulbegleitung, beziehungsweise „Integrationshelfern“ lassen sich hier nachlesen: Link anklicken

Juristische Grundlagen:

– Angemessene Vorkehrung im Sinne der ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention.

Hier findet sich ein aktuelles Rechtsgutachten zum Recht auf inklusive Beschulung in Deutschland.

Aber:

Zitat:

Die Gerichte (etwa der Verwaltungsgerichtshof Kassel, Beschl. v. 12.11.2009, Az. 7 B 2763/09) haben Anträge auf Zuweisung behinderter Schüler an allgemeine Schulen abgewiesen, weil eben kein einklagbarer Anspruch bestehe. Die Betroffen hätten höchstens einen Anspruch auf Berücksichtigung der Konvention durch die Schulbehörden im Rahmen ihres Ermessens.

Quelle: http://www.lto.de/de/html/nachrichten/2212/behindertenrechtskonvention/

Entscheidend ist jedoch, daß der CRPD-Ausschuß selbst grob ähnlich wie das Bundesverfassungsgericht angerufen werden kann, wenn man sich durch die nationalen Gerichtsinstanzen geklagt hat. Genau bestimmt das Fakultativprotokoll Folgendes:

Zitat:

Artikel 1

(1) Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls („Vertragsstaat“) anerkennt die
Zuständigkeit des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen
(„Ausschuss“) für die Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen, die von oder im
Namen von seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Einzelpersonen oder
Personengruppen eingereicht werden, die behaupten, Opfer einer Verletzung der
Bestimmungen des Übereinkommens durch den betreffenden Vertragsstaat zu sein.
(2) Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Vertragsstaat des
Übereinkommens betrifft, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist.

Artikel 2

Der Ausschuss erklärt eine Mitteilung für unzulässig,
a) wenn sie anonym ist;
[…]
d) wenn nicht alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft
worden sind. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren bei der Anwendung solcher
Rechtsbehelfe unangemessen lange dauert oder keine wirksame Abhilfe erwarten
lässt;
[…]

Artikel 4

(1) Der Ausschuss kann jederzeit nach Eingang einer Mitteilung und bevor eine
Entscheidung in der Sache selbst getroffen worden ist, dem betreffenden
Vertragsstaat ein Gesuch zur sofortigen Prüfung übermitteln, in dem er aufgefordert
wird, die vorläufigen Maßnahmen zu treffen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um
einen möglichen nicht wieder gutzumachenden Schaden für das oder die Opfer der
behaupteten Verletzung abzuwenden.

Im Fall von Fragen zur Beschulung ist fraglos der Maßstab der unangemessenen Dauer besonders niedrig anzusetzen.

– Auch in Landesgleichstellungsgesetzen lassen sich entsprechende Rechte finden, hier als Beispiel ein Zitat aus dem „Thüringer Gesetz zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen“ (ThürGIG) §12:

Zitat:

Schüler mit Behinderungen haben das Recht gemeinsam mit Schülern ohne Behinderungen unterrichtet zu werden. […] Eine Unterrichtung an Förderschulen erfolgt dann, wenn der gemeinsame Unterricht nicht möglich oder eine gesonderte Förderung erforderlich ist.

Eine gesonderte Förderung von Autisten ist bekanntlich nicht nötig, wenn Barrierefreiheit gewährleistet wird, so wie auch ein barrierefreier Zugang regelhaft als möglich betrachtet werden kann.

Vorteile:

– Abschlüsse ohne Stigmata, keine Aussonderung in Parallelgesellschaften, es kann in jedem Fall konkret begonnen werden ohne Leute vor Ort zu „sammeln“

– Durch ein Onlineportal der ESH für die autistischen Onlineschüler können Neigungsgruppen oder einzelne insbesondere seltenere Fächer innerhalb der Peer-Group abgehalten werden und der Entwicklung eines gesunden Selbstbewußtseins der autistischen Schüler dient, indem sie sich nicht nahezu überall als Fremde fühlen müssen.

– Die Einbeziehung der ESH sichert die Qualität der konkreten Umsetzung vor Ort, die entscheidend für den Erfolg der angemessenen Vorkehrung ist. Die ESH entwickelt hierzu allgemeine Qualitätskriterien.

– Die Onlinebeschulung ist kein starres Konzept, sondern hochflexibel und anpassbar auf den jeweiligen Einzelfall.

Für Anregungen sind wir jederzeit offen. Melden kann man sich über das Kontaktformular.

Hinweis:

Für die ESH galt es den Rahmen der Begleitung autistischer Kinder zu überdenken, insbesondere, wenn Eltern die ESH zwar als Tippgeber nutzen, letztlich aber ihre eigenen Entscheidungen treffen, die aus Sicht der ESH nicht immer geeignet sind, im Einzelfall dem autistischen Kind gerecht zu werden. So war und ist die ESH gezwungen, eine Zäsur zu setzen:

Die AG Schule begleitet nur noch in Fällen, in denen nach einer Erstberatung gemeinsam Ziele festgelegt werden. Im Fall dass Eltern durch ungeeignete und nicht abgesprochene Eigeninitiativen oder nur selektive Weitergabe von aktuell relevanten Unterlagen eine angemessene Durchsetzung vereiteln, beendet die ESH ihre Arbeit, um sich auf die Fälle in erforderlichem Maße konzentrieren zu können, in denen die Rahmenbedingungen ein gutes Vorgehen möglich machen. Es ist auch für uns sehr unbefriedigend als eine Art Lückenbüßer der eigenen Geheimagenda der Eltern immer wieder Folgen von Handlungen die gegen unseren ausdrücklichen Rat vorgenommen wurde „dem Kind zuliebe“ ausräumen zu sollen.