In ähnlicher Weise wie beim Kindergeld nach EStG können Eltern, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung (und analog in der gesetzlichen Pflegeversicherung) versichert sind, die Fortsetzung der Familienversicherung wegen einer Behinderung auch über die üblichen Altersgrenzen hinaus beantragen. Die rechtliche Grundlage hierfür ist SGB5 §10:

Zitat:

“(2) Kinder sind versichert […]

  1. ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.”

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html

Ein wesentlicher Unterschied zum Kindergeld ist der, daß der Anspruch auf Familienversicherung nach der, wenn auch wohl nicht ganz eindeutigen, geltenden Rechtsprechung vorausschauend bewertet wird, also eine rückwirkende Familienversicherung schwierig durchzusetzen ist. Daher sollte bei einer Diagnose im Erwachsenenalter so früh wie möglich die gesetzliche Krankenkasse informiert werden. Sinnvoll ist dies durchaus auch vor einer Diagnosestellung, auch wenn der Antrag dann erst viel später entschieden wird.