Für Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung mit dem eigenen Kfz können nachgewiesene tatsächliche Kosten auch über der gültigen Kilometerpauschale abgesetzt werden, wenn der GdB mindestens 70 oder mindestens 50 mit Merkzeichen G beträgt. Wird ein solcher Autist von jemand anderem im eigenen Kfz gefahren, weil der Autist keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder seine Fahrerlaubnis aus mit dem Autismus zusammenhängenden Gründen nicht gebraucht können auch die entstehenden Leerfahren abgesetzt werden, die dadurch entstehen, daß der Fahrer zwischenzeitlich wieder nachhause fährt. Auch z.B. Antimobbingseminare sind bei Beruftätigen als Werbungskosten absetzbar, wenn das Mobbing gegenüber dem Finanzamt z.B. mit einem Mobbingtagebch glaubhaft gemacht wird. „Die Gespräche während der Gruppenabende dienten dazu, ihn in seiner beruflichen Situation zu stärken und das Dienstverhältnis aufrechtzuerhalten“ FG Niedersachsen, Urteil vom 8.6.2006, Az. 14 K 57/03. Das Urteil ist rechtskräftig laut BFH-Beschluss vom 1.3.2007, Az. VI B 92/06.
Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben
16. August 2008